OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2021
29 U 110/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2021, 739
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 130/17

Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter ArchitektenleistungMangelhafter Bodeneinlauf in einer SpülkücheDelegation von Aufgaben an einen Fachplaner

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 29 U 110/20

DRsp Nr. 2021/17968

Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Architektenleistung Mangelhafter Bodeneinlauf in einer Spülküche Delegation von Aufgaben an einen Fachplaner

1. Die Verpflichtung des Architekten zur Integration der Fachplanungen in seine eigene kann dazu führen, dass er diese anzupassen, d.h. seine Planung zu ergänzen oder zu korrigieren hat. 2. Der Architekt hat bei für ihn unschwer erkennbaren Anhaltspunkten für seine mangelhafte Leistung diese näher zu überprüfen oder zumindest eine Überprüfung durch den gesondert beauftragten Fachplaner sicherzustellen (hier: schiefer Bodeneinlauf). Der Umstand allein, dass dieser Fachplaner auch mit der Beaufsichtigung spezifischer Gewerke beauftragt worden ist, führt hinsichtlich deren Mängel nicht zu einer umfassenden Haftungsfreistellung für den Architekten.

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2020 abgeändert.

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 235.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 aus 66.754,00 € sowie aus 168.246,00 € seit 03.10.2020 zu zahlen.