Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 9. April 2021 -
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
I.
Der Senat hält die Berufung der Klägerin einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
II.
Die Klägerin war als Erzieherin in der Kita ... in ... tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeiten betreute sie - auch - die Kinder der Beklagten.
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