OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2017
1 A 1627/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4512/14

Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung i.R.e. Stellenbesetzung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten mangels Ausschöpfung des Primärrechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 1 A 1627/16

DRsp Nr. 2017/1410

Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung i.R.e. Stellenbesetzung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten mangels Ausschöpfung des Primärrechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gegen die Beklagte zusteht, weil sie den Primärrechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung nicht ausgeschöpft hat.