Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Der auf den Zulassungsgrund nach §
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gegen die Beklagte zusteht, weil sie den Primärrechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung nicht ausgeschöpft hat.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|