OLG Hamm - Urteil vom 09.04.2021
7 U 76/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 940
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 67/19

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer VerkehrssicherungspflichtZuweg zu einem HauseingangKonkrete Ausgestaltung einer Gefahrenquelle

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 7 U 76/19

DRsp Nr. 2021/8290

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Zuweg zu einem Hauseingang Konkrete Ausgestaltung einer Gefahrenquelle

Eine rund 10 cm hohe Treppenstufe in einem 8,45 Meter langen Zuweg zu einem Hauseingang auf einem rund 13 cm hohen Absatz eines Mehrfamilienhaus begründet keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sich diese - wie hier - auch in der Morgendämmerung optisch deutlich durch ihre Ausgestaltung als ein sich über die gesamte Wegbreite erstreckendes Element von dem im Übrigen gepflasterten Weg absetzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (AZ I-2 O 67/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.