BGH - Urteil vom 21.03.2024
IX ZR 138/22
Normen:
ZPO § 945 Alt. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 833
WRP 2024, 592
BB 2024, 1168
GRUR-Prax 2024, 316
MDR 2024, 658
GRUR 2024, 789
Mitt. 2024, 301
MDR 2024, 827
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2/21
OLG Karlsruhe, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 203/21

Schadensersatzanspruch wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Beginn der Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung

BGH, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen IX ZR 138/22

DRsp Nr. 2024/4159

Schadensersatzanspruch wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Beginn der Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung

Besteht eine entgegenstehende nationale höchstrichterliche Rechtsprechung, beginnt die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung, wenn die einstweilige Verfügung weiter besteht und keine Hauptsacheentscheidung zugunsten des Verfügungsgegners ergangen ist, nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage im Wege eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung einer Richtlinie der Europäischen Union im Sinne der im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommenen Partei geklärt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 945 Alt. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung in Anspruch.