Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.
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