OLG Stuttgart - Urteil vom 14.04.2021
3 U 176/18
Normen:
HGB § 459 S. 1; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 432 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 7/17

Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung eines KransSpeditionsvertrag zu festen KostenBerufung auf eine HaftungsbegrenzungLeichtfertigkeit als besonders schwerer Pflichtenverstoß eines Frachtführers

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 3 U 176/18

DRsp Nr. 2021/18321

Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung eines Krans Speditionsvertrag zu festen Kosten Berufung auf eine Haftungsbegrenzung Leichtfertigkeit als besonders schwerer Pflichtenverstoß eines Frachtführers

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.08.2018, Az. 23 O 7/17 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 68.962,47 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 459 S. 1; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 432 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Montageunternehmen, macht gegen die Beklagte, eine Spedition, Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung eines Krans geltend.

1. 2.