OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2020
24 U 155/19
Normen:
BGB §§ 611 ff.; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 428/18

Schadensersatzansprüche aus behaupteter defizitärer Beratung und Vertretung in einem zivilgerichtlichen VerfahrenHemmung der Verjährung für die Dauer eines AusnahmezustandsFehlende Kausalität zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung und einem eingetretenen SchadenAnwaltliche Belehrung über Handlungsmöglichkeiten und deren Vorteile und Nachteile

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 24 U 155/19

DRsp Nr. 2021/3367

Schadensersatzansprüche aus behaupteter defizitärer Beratung und Vertretung in einem zivilgerichtlichen Verfahren Hemmung der Verjährung für die Dauer eines Ausnahmezustands Fehlende Kausalität zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung und einem eingetretenen Schaden Anwaltliche Belehrung über Handlungsmöglichkeiten und deren Vorteile und Nachteile

1. Erklärungen eines Rechtsanwalts müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. 2. Hält ein Mandant trotz einer solchen Belehrung an seinem Entschluss fest, die Klage durchzuführen, kann der Anwalt dem ohne Verstoß gegen seine Mandatspflicht entsprechen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 22. September 2020 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 39.130,61 festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; BGB § 280;

Gründe

I.