OLG Stuttgart - Urteil vom 25.08.2021
3 U 91/20
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 52/19

Schadensersatzansprüche aus einem FixkostenspeditionsauftragVerpflichtung eines Absenders zur beförderungssicheren VerladungEigenmächtige Ladetätigkeit eines Frachtführers

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 3 U 91/20

DRsp Nr. 2022/12993

Schadensersatzansprüche aus einem Fixkostenspeditionsauftrag Verpflichtung eines Absenders zur beförderungssicheren Verladung Eigenmächtige Ladetätigkeit eines Frachtführers

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2020, 44 O 52/19 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. des Streithelfers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.136,22 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 1; BGB § 398;

Gründe

A.