OLG Stuttgart - Urteil vom 25.08.2021
3 U 287/20
Normen:
HGB § 459; HGB § 452; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § 429 Abs. 2; HGB § 431; ADSp (2017) Nr. 23.2; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 48/19

Schadensersatzansprüche aus einer TransportversicherungAnspruch auf WertersatzVerkehrsvertrag über eine SeebeförderungMultimodalvertrag unter Einschluss einer SeestreckeUnbekannter Schadensort

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 3 U 287/20

DRsp Nr. 2022/11110

Schadensersatzansprüche aus einer Transportversicherung Anspruch auf Wertersatz Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung Multimodalvertrag unter Einschluss einer Seestrecke Unbekannter Schadensort

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Klägerin und Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14.07.2020, 10 O 48/19 KfH, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.172,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Zinsen seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Dieses Urteil sowie das unter Ziffer I bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 26.110,25 € (Berufung Klägerin: 12.929,75 €; Berufung Beklagte: 13.180,50 €) festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 459; HGB § 452; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § 429 Abs. 2; HGB § 431; ADSp (2017) Nr. 23.2; BGB § 398;

Gründe

A.