LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2017
17 Sa 381/15
Normen:
BGB § 134; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; TVÖD-VKA § 37 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4607/13

Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen eine Verwaltungsangestellte bei Veruntreuung von GeldernTeilnichtigkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist bei Globalverweisung auf Tarifvertrag1. § 202 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf Vorsatzhaftung der schädigenden Person beziehen; § 202 BGB stellt eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB dar. 2. An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt die gesetzliche Verjährungsregelung; eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfassen soll, ist teilnichtig.3. Die Teilnichtigkeit einer Ausschlussklausel kann auch von der Klägerin geltend gemacht werden; das gilt auch bei einer arbeitsvertraglichen Globalverweisung auf den Tarifvertrag.

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 381/15

DRsp Nr. 2018/5158

Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen eine Verwaltungsangestellte bei Veruntreuung von Geldern Teilnichtigkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist bei Globalverweisung auf Tarifvertrag 1. § 202 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf Vorsatzhaftung der schädigenden Person beziehen; § 202 BGB stellt eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB dar. 2. An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt die gesetzliche Verjährungsregelung; eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfassen soll, ist teilnichtig. 3. Die Teilnichtigkeit einer Ausschlussklausel kann auch von der Klägerin geltend gemacht werden; das gilt auch bei einer arbeitsvertraglichen Globalverweisung auf den Tarifvertrag.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.02.2015 - 3 Ca 4607/13 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 65 %, die Beklagte zu 35 %.

Die Revision wird für keine Partei zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; TVÖD-VKA § 37 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand