Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.2015 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) und der Klägerin im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - I ZR 235/15 - werden den Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I)
Die Klägerin hat die Beklagten zu 3) und 4) als ehemalige Eigentümer und Verkäufer der Immobilie K XX in I sowie die Beklagten zu 1) und 2) als Käufer auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch genommen.
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