OLG Stuttgart - Urteil vom 01.02.2022
12 U 171/21
Normen:
HGB § 316 Abs. 1; HGB § 267; HGB § 317 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 1970
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 250/19

Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft gegen einen AbschlussprüferBetrieb eines betrügerischen SchneeballsystemsPflichtwidrige Erteilung eines TestatsFahrlässige Pflichtverletzung des AbschlussprüfersFehlen der gebotenen kritischen Grundhaltung des Prüfers

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 12 U 171/21

DRsp Nr. 2022/5489

Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft gegen einen Abschlussprüfer Betrieb eines betrügerischen Schneeballsystems Pflichtwidrige Erteilung eines Testats Fahrlässige Pflichtverletzung des Abschlussprüfers Fehlen der gebotenen kritischen Grundhaltung des Prüfers

Die Kausalität der Pflichtverletzung eines Abschlussprüfers in Gestalt einer unzureichenden Prüfung für einen Schaden der Gesellschaft entfällt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft, die in betrügerischer Weise ein sog. Schneeballsystem betreibt, im Falle der gebotenen Nachfragen des Abschlussprüfers alle geforderten Unterlagen durch Fälschung erstellt und dem Abschlussprüfer vorgelegt hätte. Einer betrügerisch handelnden Gesellschaft steht gegen ihren Abschlussprüfer ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Erteilung eines Testats dann nicht zu, wenn dem vorsätzlichen Handeln des Gesellschaftergeschäftsführers eine allenfalls fahrlässige Pflichtverletzung des Abschlussprüfers gegenübersteht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2021, Az. 27 O 250/19, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in beiden Instanzen zu tragen.

3.