OLG Braunschweig - Urteil vom 07.10.2021
8 U 40/21
Normen:
BGB § 138;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 689
MDR 2022, 335
ZIP 2021, 2508
ZInsO 2022, 1958
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3092/19

Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 aus abgetretenem RechtFehlende AktivlegitimationErfordernis der eigenen besonderen Sachkunde für einen Inkassodienstleister

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 8 U 40/21

DRsp Nr. 2021/16958

Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 aus abgetretenem Recht Fehlende Aktivlegitimation Erfordernis der eigenen besonderen Sachkunde für einen Inkassodienstleister

1. Mit der Durchsetzung einer Forderung, deren Beurteilung und Bezifferung ohne Kenntnisse eines ausländischen (hier schweizerischen) Rechts nicht wirkungsvoll und sachgerecht möglich ist, überschreitet ein in Deutschland registrierter Inkassodienstleister die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG), wenn er nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen in dem betreffenden ausländischen Recht registriert ist und damit nicht über die erforderliche eigene besondere Sachkunde verfügt. 2. Das Erfordernis der eigenen besonderen Sachkunde auf Seiten des Inkassodienstleisters entfällt nicht dadurch, dass er einen Rechtsanwalt mit der weiteren Durchsetzung der an ihn abgetretenen Forderung beauftragt. 3. Die Überschreitung der Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen hat im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - aufgestellten Grundsätze die Nichtigkeit der Abtretung der Forderung an den Inkassodienstleister zur Folge.