BGH - Urteil vom 10.05.2022
VI ZR 156/20
Normen:
BGB § 826; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
BB 2022, 1345
MDR 2022, 917
VRS 2022, 177
VersR 2023, 69
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 390/17
OLG Stuttgart, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 202/18

Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung

BGH, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen VI ZR 156/20

DRsp Nr. 2022/8542

Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung

a) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall.b) Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 33).c) Zur Bestimmung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV- RVG.

Ein Feststellungsinteresse kann nicht auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, gestützt werden, wenn sich der Kläger nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung bei Klageerhebung möglich und zumutbar war.

Tenor

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.