OLG Brandenburg - Urteil vom 08.07.2020
4 U 182/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1222
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 186/19

Schadensersatzansprüche eines Kindes wegen unzureichender Beaufsichtigung beim Spielen durch einen Dritten

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 182/19

DRsp Nr. 2020/11590

Schadensersatzansprüche eines Kindes wegen unzureichender Beaufsichtigung beim Spielen durch einen Dritten

Die Zusage, eine Person werde das Spielen eines Kindes in ihrem Garten beaufsichtigen, begründet in der Regel kein vertragliches oder vertragsähnliches Schuldverhältnis, da Gefälligkeiten des täglichen Lebens sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten. Vielmehr ist die Beaufsichtigung eines fremden Kindes regelmäßig nur eine im Alltag übliche Gefälligkeit.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der am...2012 geborene Kläger nimmt den Beklagten, in erster Linie als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau, auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Anspruch mit der Begründung, diese habe am ... .04.2017 ihre Aufsichts- bzw. ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und so einen Unfall verursacht, bei dem der sich am Arm verletzt habe.