1. Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. März 2023, Az:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.649 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 sowie verauslagte Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 252,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
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