Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.04.2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 13.06.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.469,01 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2009 zu zahlen.
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