OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2019
16 U 79/17
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 1/14
LG Wuppertal, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1/15

Schadensersatzansprüche gegen einen GeschäftsführerEinwand rechtmäßigen AlternativverhaltensKompetenzverstöße innerhalb einer GmbHNichteinholung einer notwendigen Zustimmung des Aufsichtsrats

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 16 U 79/17

DRsp Nr. 2020/2471

Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens Kompetenzverstöße innerhalb einer GmbH Nichteinholung einer notwendigen Zustimmung des Aufsichtsrats

1. Für den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens muss derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden sein. Den Erfolg rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht insoweit nicht aus.2. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens kann auch bei Kompetenzverstößen innerhalb einer GmbH erhoben werden. 3. Ist eine notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats nicht eingeholt worden, muss nachgewiesen werden, dass der Aufsichtsrat bei Einholung der vorherigen Zustimmung in die betreffende Maßnahme mehrheitlich eingewilligt hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.04.2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 13.06.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.469,01 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2009 zu zahlen.