OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2021
12 U 112/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Fundstellen:
MDR 2021, 747
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 370/14

Schadensersatzansprüche gegen einen Zahnarzt wegen nicht indizierter und dazu fehlerhafter Stiftversorgung eines ZahnsHöhe des Schmerzensgeldes

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 12 U 112/20

DRsp Nr. 2021/4839

Schadensersatzansprüche gegen einen Zahnarzt wegen nicht indizierter und dazu fehlerhafter Stiftversorgung eines Zahns Höhe des Schmerzensgeldes

Hat die nicht indizierte Einbringung eines Stiftes in die Wurzel eines Zahns zu einer irreversiblen Schädigung des Zahns geführt mit der Folge, dass dieser entfernt werden muss und hat der Patient während dieser Zeit unter erheblichen Beeinträchtigungen, Schmerzen und einer fortwährenden sich ausdehnenden chronischen Entzündung gelitten, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 EUR angemessen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.03.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 370/14 - teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 62,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.