OLG Rostock - Urteil vom 02.04.2020
3 U 1/19
Normen:
ZVG § 154; ZVG § 9; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 155;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 595/17

Schadensersatzansprüche gegen einen ZwangsverwalterAusgleichung von Vergütungsansprüchen eines Zwangsverwalters vor Ausgleichung der übrigen VerwaltungskostenBindungswirkung einer vollstreckungsrechtlichen Anordnung des Vollstreckungsgerichts

OLG Rostock, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 3 U 1/19

DRsp Nr. 2022/224

Schadensersatzansprüche gegen einen Zwangsverwalter Ausgleichung von Vergütungsansprüchen eines Zwangsverwalters vor Ausgleichung der übrigen Verwaltungskosten Bindungswirkung einer vollstreckungsrechtlichen Anordnung des Vollstreckungsgerichts

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.11.2018 - 2 O 595/17 (1) - wird zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) 90% und die Klägerin zu 2) 10%; im Übrigen findet auch im Berufungsverfahren eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 102.529,42 € festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 154; ZVG § 9; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 155;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren vom Beklagten Schadensersatz aus seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter. Sie machen ausdrücklich nicht die Erfüllung schuldrechtlicher Verträge geltend.