1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.11.2018 -
2. Die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) 90% und die Klägerin zu 2) 10%; im Übrigen findet auch im Berufungsverfahren eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 102.529,42 € festgesetzt.
I.
Die Klägerinnen begehren vom Beklagten Schadensersatz aus seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter. Sie machen ausdrücklich nicht die Erfüllung schuldrechtlicher Verträge geltend.
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