Der Antrag des Beklagten Ziff. 2 vom 09.01.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2019, Az:
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
A.
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