Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.10.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den § 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom ... .2018 auf der ...straße in B... bestehen nicht.
1.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist - soweit sie nicht selbst aktivlegitimiert ist - zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen wirksam ermächtigt worden und damit prozessführungsbefugt.
a)
Die Klägerin ist von der (1) Bank GmbH als Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges (1) mit dem Kennzeichen ... zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung ermächtigt worden.
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