Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.12.2019, Az.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
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