OLG Stuttgart - Urteil vom 26.01.2022
3 U 26/20
Normen:
ZPO § 338; ZPO § 331 Abs. 3;
Fundstellen:
WM 2022, 1880
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 71/15

Schadensersatzansprüche nach einer AnlageempfehlungAushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen VersäumnisurteilsHemmung der Verjährung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 26/20

DRsp Nr. 2022/12421

Schadensersatzansprüche nach einer Anlageempfehlung Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils Hemmung der Verjährung

Werden bei dem Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils die Vorgaben des § 186 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht eingehalten, steht das nicht der Existenz des Urteils, aber der Wirksamkeit seiner Zustellung entgegen. Einem Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 206 BGB steht in solchen Fällen nicht entgegen, dass die Person, für die öffentlich zugestellt wird, die ausgehängte Benachrichtigung nicht auf die Einhaltung der Vorgaben des § 186 Abs. 2 S. 3 ZPO überprüft hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden, die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2022 - 1 BvR 485/22 - nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.12.2019, Az. 5 O 71/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss