OLG Stuttgart - Urteil vom 21.10.2016
3 U 64/14
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 283;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 264/11
LG Hechingen, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 284/11

Schadensersatzansprüche und Werklohnforderungen aus einem Vertrag über die Durchführung von GartenbauarbeitenBeseitigung gerügter Leistungen durch Abbruch

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 3 U 64/14

DRsp Nr. 2020/14802

Schadensersatzansprüche und Werklohnforderungen aus einem Vertrag über die Durchführung von Gartenbauarbeiten Beseitigung gerügter Leistungen durch Abbruch

Tenor

I .

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14.03.2014 - 2 O 284/11 - wird dieses Urteil wie folgt

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 28.09.2011 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 359,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 28.09.2011 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.597,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.10.2011 zu bezahlen.

5.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten

zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 57 %, die Beklagte 43 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.