Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 15.04.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Beklagte zu 2. ist des von ihm eingelegten Rechtsmittels verlustig.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung der Beklagten zu 1. ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 22.04.2021 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 12.05.2021 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.
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