OLG Brandenburg - Urteil vom 22.08.2018
4 U 217/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 279/12

Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zins-Swap-Vertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 217/15

DRsp Nr. 2018/17129

Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zins-Swap-Vertrages

1. Aufgrund eines Beratungsvertrages in Bezug auf ein Bank- oder Finanzgeschäft schuldet der Beratende dem Kunden sowohl eine anleger- bzw. kundengerechte als auch eine anlage- bzw. produktgerechte Beratung. 2. Im Rahmen der kundengerechten Beratung ist der Berater insbesondere verpflichtet, die Ziele, Kenntnisse und Risikobereitschaft des Kunden zu ermitteln und ihm ein dazu passendes Finanzprodukt zu empfehlen. 3. Ein Zins-Swap-Vertrag mit einem konstanten Bezugsbetrag entspricht nicht dem Ziel des Kunden, ein Darlehen möglichst rasch zu tilgen. 4. Der Berater hat darzulegen und zu beweisen, dass der Kunde sein ursprüngliches Ziel, das Darlehen möglichst schnell zu tilgen, im Laufe weiterer Verhandlungen dahingehend geändert hat, dass es ihm nun darum ging, selbst bei teilweiser Tilgung den abzuschließenden Zins-Swap mit weiteren Darlehen zu unterlegen.