OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.09.2020
24 U 137/19
Normen:
ZAG § 8 Abs. 1 S. 1; ZAG § 31 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; ZAG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NJW 2021, 1963
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 374/17

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines behaupteten TreuhandvertragesUnternehmerisches Handeln eines Rechtsanwalts bei der Ausführung von Zahlungsdiensten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 24 U 137/19

DRsp Nr. 2020/17709

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines behaupteten Treuhandvertrages Unternehmerisches Handeln eines Rechtsanwalts bei der Ausführung von Zahlungsdiensten

§ 8 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG (in der Fassung vom 9. April 2013 - § 8 ZAG - bzw. 30. April 2011 - § 31 ZAG - bis 12. Januar 2018 = a.F.) stellen ein (zusammengesetzes) Schutzgesetz i.S. § 823 Abs. 2 BGB dar. Ein Rechtsanwalt handelt als "Unternehmen" i.S. dieser Vorschrift, wenn er als natürliche Person gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. bei der Ausführung von Zahlungsdiensten selbständig beruflich handelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungsdienste Hauptzweck der Tätigkeit sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 2. April 2019 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZAG § 8 Abs. 1 S. 1; ZAG § 31 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; ZAG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 21. Juli 2020, an dem er festhält.

In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"I.