Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.08.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf, Az.:
Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kläger in Höhe von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sofern es sich um verschuldensunabhängige Ansprüche der Kläger auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten gegen die Beklagte zu 3) handelt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
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