LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2020
7 Sa 1305/19
Normen:
ZPO § 138; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 595/16

Schadensersatzansprüche wegen nichtberücksichtigter BewerbungPflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der AuswahlentscheidungGrobe Pflichtverletzung im Bewerbungsverfahren bei fehlender AbsageAbgestufte Darlegungslast nach § 138 ZPO bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 1305/19

DRsp Nr. 2020/9292

Schadensersatzansprüche wegen nichtberücksichtigter Bewerbung Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Auswahlentscheidung Grobe Pflichtverletzung im Bewerbungsverfahren bei fehlender Absage Abgestufte Darlegungslast nach § 138 ZPO bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches ist dann unerheblich, wenn der Abgelehnte nicht versucht, durch Rechtsmittel die anderweitige Besetzung zu verhindern.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14.02.2019 - 5 Ca 959/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Stadt C. auf Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die Stelle eines Justitiars in Anspruch.

Der Kläger ist Volljurist. Er legte sein 1. Staatsexamen mit der Note ausreichend (5,84 Punkten) und sein 2. Staatsexamen mit der Note befriedigend (7,42 Punkten) ab. Außerdem erwarb er an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin einen Abschluss als "Master of Public Administration" sowie "Master of Laws".