OLG Brandenburg - Urteil vom 15.07.2020
7 U 141/09
Normen:
GenG § 34 Abs. 1; GenG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2021, 20
NZG 2020, 1274
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 45/04

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstandes einer Baugenossenschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 141/09

DRsp Nr. 2020/11431

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstandes einer Baugenossenschaft

1. Der Vorstand einer Baugenossenschaft verletzt die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters i.S. von § 34 Abs. 1 GenG, wenn bei einem neuen Bauprojekt zur Kostendeckung eine bestimmte Miethöhe als erforderlich angesehen, gleichzeitig aber festgestellt wird , dass diese Miethöhe erst "in angemessener Zeit nach der Feststellung (unter Berücksichtigung .... realisierbarer Mieterhöhungen) dauerhaft und kontinuierlich zu erreichen" sei. 2. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Genossenschaft beginnt nicht bereits mit der aufgrund der pflichtwidrigen Empfehlung ergangenen Entscheidung des Aufsichtsrats, sondern mit dem Abschluss des ersten auf die Bebauung bezogenen Vertrages.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. August 2009 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist:

Die Klagen werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.