BGH - Urteil vom 18.10.2016
XI ZR 145/14
Normen:
BGB § 138; ZPO § 286;
Fundstellen:
BB 2016, 3073
BGHZ 212, 286
BauR 2017, 779
DB 2016, 7
DStR 2017, 14
DZWIR 27, 100
NJW 2017, 1313
ZIP 2016, 2408
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 194/10
OLG Düsseldorf, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 107/11

Schadensersatzbegehren gegen eine Bank wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die angebliche sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung; Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie; Kenntniserlangung von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines vereinfachten Ertragswertverfahrens; Entgegenstehen der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils der Begründetheit einer Klage des Schuldners; Stützung der Begründetheit auf schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegenen Tatsachen; Ermessen des Tatrichters betreffend die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie

BGH, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen XI ZR 145/14

DRsp Nr. 2016/19475

Schadensersatzbegehren gegen eine Bank wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die angebliche sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung; Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie; Kenntniserlangung von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines "vereinfachten Ertragswertverfahrens"; Entgegenstehen der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils der Begründetheit einer Klage des Schuldners; Stützung der Begründetheit auf schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegenen Tatsachen; Ermessen des Tatrichters betreffend die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie

ZPO § 286 (B), § 767 a) Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines - auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden - "vereinfachten Ertragswertverfahrens".