BGH - Beschluss vom 09.05.2017
VIII ZB 5/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 953
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 263/13
OLG Brandenburg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 132/15

Schadensersatzbegehren wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung im Wege der Stufenklage; Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten (hier:Sorgfaltspflicht in Fristsachen); Unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 5/16

DRsp Nr. 2017/7671

Schadensersatzbegehren wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung im Wege der Stufenklage; Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten (hier:Sorgfaltspflicht in Fristsachen); Unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2015 aufgehoben.

Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2015 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung.