Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2015 aufgehoben.
Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2015 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.
I.
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung.
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