LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2015
5 Sa 565/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 2613
NZA-RR 2015, 291
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 485/14

Schadensersatzklage bei Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 565/14

DRsp Nr. 2015/7514

Schadensersatzklage bei Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Privatnutzung eines Dienstwagens, ohne einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Teilzeitsituation anzupassen, so gilt die Dienstwagenvereinbarung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (entgegen LAG Rheinland Pfalz 14.04.2005, 11 Sa 745/04).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.09.2014, Az. 7 Ca 485/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 8.830,90 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.434,40 seit 24.05.2014, aus € 5.774,05 seit 17.06.2014, aus € 6.793,00 seit 07.09.2014, aus € 7.472,30 seit 28.11.2014 und aus € 8.830,90 seit 13.03.2015 zu zahlen.

b)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger am 01.04.2015, am 01.05.2015 und am 01.06.2015 jeweils € 339,65 brutto zu zahlen.

c)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. 4.