Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Marburg vom 30. August 2007 abgeändert, soweit damit über die Klage gegen den Beklagten zu 2. entschieden worden ist.
Die gegenüber dem Beklagten zu 2. verfolgten Klageanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner neben dem ehemaligen Beklagten zu 1. haftet.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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