Auf die Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin und des Drittwiderbeklagten erkannt worden ist, und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
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