FG Niedersachsen - Urteil vom 14.03.2012
4 K 79/10
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Schadensersatzzahlung als Entschädigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 79/10

DRsp Nr. 2012/15914

Schadensersatzzahlung als Entschädigung

Zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören auch Verzugs- und Prozesszinsen i. S. der §§ 288, 291 BGB, die als Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Gläubiger zustehenden Kapitalanspruchs gezahlt werden. Zum Begriff der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG. Eine Schadensersatzzahlung stellt nur insoweit eine Entschädigung dar, als sie an die Stelle nicht erzielter Einnahmen tritt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung, die einem Steuerpflichtigen von seinen früheren Rechts- und Steuerberatern zum Ersatz des Schadens geleistet wurde, den er dadurch erlitten hat, dass er infolge eines Beratungsfehlers von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt des Nettobetrags nur den Bruttobetrag des ihm entstandenen Erwerbsschadens erhalten hat, ihrerseits eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.