FG Köln - Urteil vom 29.10.2014
5 K 463/12
Normen:
EStG § 12 Nr 1; EStG § 12 Nr 4; AO § 40; AO § 89 Abs 2; AO § 204; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Schadensersatzzahlung, Veranlassungszusammenhang, Bindungswirkung

FG Köln, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 463/12

DRsp Nr. 2015/13379

Schadensersatzzahlung, Veranlassungszusammenhang, Bindungswirkung

1) Schadensersatzzahlungen eines Steuerpflichtigen können auch bei schuldhaften, vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise als Erwerbsaufwendungen anzusehen und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. 2) Hat der Steuerpflichtige die die Ersatzpflicht auslösende Tat zwar in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen, sich in diesem Zuge jedoch auch persönlich bereichert, liegen dem Handeln auch erhebliche private Gründe zu Grunde. In diesem Fall ist keine ausschließliche berufliche Veranlassung der Ersatzleistung gegeben und ein Abzug der Zahlungen als Werbungskosten ausgeschlossen. 3) Eine Bindung der Finanzbehörde durch verbindliche Zusage, tatsächliche Verständigung oder nach Treu und Glauben erfordert die Beteiligung eines für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers (Vorsteher oder Sachgebietsleiter). Äußerungen des Betriebsprüfers, Berichte oder Mitteilungen der Außenprüfung begründen grundsätzlich keine Bindung.

Normenkette:

EStG § 12 Nr 1; EStG § 12 Nr 4; AO § 40; AO § 89 Abs 2; AO § 204; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand: