BGH - Beschluß vom 21.06.2007
IX ZR 123/05
Normen:
ZPO § 286 ; BGB § 675 § 280 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 165/04
LG Heidelberg, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 275/03

Schadenszurechnung bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 123/05

DRsp Nr. 2007/12820

Schadenszurechnung bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln sind auch bei Entscheidungen mit weitreichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar. Dabei ist die hypothetische Entscheidung einer juristischen Person grundsätzlich nich anders zu beurteilen als die einer natürlichen Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger abzustellen ist.2. Bei der Sicht der Schadensentstehung sind die steuerlichen Interessen des Mandanten einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestaltung die in Betracht kommenden Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen worden wären. Maßgeblich ist allein die Vermögensmasse, deren Bestand durch zutreffende Gestaltungsmaßnahme zu sichern ist.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).