FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2004
12 K 283/01
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 808
EFG 2005, 873

Schadstoffgutachten zur Feststellung von Bodenverunreinigungen; Werbungskostenabzug bei leerstehendem Gebäude

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 12 K 283/01

DRsp Nr. 2005/6153

Schadstoffgutachten zur Feststellung von Bodenverunreinigungen; Werbungskostenabzug bei leerstehendem Gebäude

1. Die Kosten für ein als Grundlage einer Entscheidung über die weitere Nutzung des Grundstücks eingeholtes Schadstoffgutachten zur Feststellung von Bodenverunreinigungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen für den Grund und Boden. 2. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat. Die Vermietungsabsicht kann auch dann weiter bestehen, wenn sich der Eigentümer darum bemüht, das Grundstück entweder zu vermieten oder zu veräußern.

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten (Veranlagungsjahr 1994) sowie wegen Aufwendungen während des Leerstandes (Veranlagungsjahre 1995 und 1996).