Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einem selbstgenutzten Wohngebäude sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn
- ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich (z.B. der Wohnbereich, nicht aber die Garage oder die Terrasse) betroffen ist;
- keine Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegen;
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|