FG Köln - Urteil vom 14.07.2011
10 K 1009/10
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Satz 2;

Schädliche Kindeseinkünfte - Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung einer Fachhochschule während einer gleichzeitigen Berufstätigkeit nur in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber in Höhe der tatsächlichen Kosten

FG Köln, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 10 K 1009/10

DRsp Nr. 2011/18995

Schädliche Kindeseinkünfte - Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung einer Fachhochschule während einer gleichzeitigen Berufstätigkeit nur in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber in Höhe der tatsächlichen Kosten

Studiert das berufstätige Kind außerdem noch an einer Fachhochschule, so wird die Fachhochschule bei einem 7 semestrigen Studium zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte, für die bei den Fahrtkosten lediglich die Entfernungspauschale abzuziehen ist, nicht aber die höheren tatsächlichen Fahrtkosten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Satz 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Februar bis Dezember 2009.

Der Sohn der Klägerin, B, geb. 26.06.1987, beendete seine Ausbildung im Juni 2008 und arbeitete anschließend bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Anstellungsverhältnis. Ab September 2008 nahm er ein berufsbegleitendes Studium an der C D (Fachhochschule) aus dem Fachbereich Steuerrecht auf. Seitdem arbeitet er 28 Wochenstunden als Steuerfachangestellter und besucht an zwei bis drei Terminen je Woche (auch samstags) die Fachhochschule in E bzw. D.