Streitig ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Lebensversicherung (Vertragsnummer ...) bei der A., deren ungefähre Ablaufleistung zum 1.10.2003 mit 166 000 DM ermittelt worden ist. Gemäß Mitteilung der A. vom 23. 10. 1996 ergab sich zum 1.11.1996 ein Wert von 98.325 DM (Rückkaufswert 92.902 DM zzgl. Überschussguthaben von 5.423 DM).
Mit undatiertem Vertrag gewährte die A. der Klägerin ein Darlehen von DM 79.800. Dieses Darlehen wurde mit Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag besichert. Die jährliche Zinsbelastung betrug 5.546,10 DM. Der Darlehensbetrag ging am 8.11.1996 auf dem Konto der Klägerin ein. Am 12.11.1996 überwies sie den Betrag weiter an die in South Dakota/USA domizilierende Firma C.
In der Folgezeit - nach Angaben der Klägerin am 7.12.1996 - schloss die Klägerin mit ihrem Sohn, dieser vertreten durch seinen Vater B, folgenden Vertrag:
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