BFH - Urteil vom 08.05.2008
VI R 76/04
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1389
BFHE 220, 152
BStBl II 2009, 40
DB 2008, 2173
GewArch 2009, 46
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 117/02

Schälen von Spargel ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeit i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG; Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG; Abgrenzung zwischen Urproduktion und weiterer Verarbeitung des Urprodukts; Veränderte Marktgängigkeit

BFH, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen VI R 76/04

DRsp Nr. 2008/13470

Schälen von Spargel ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeit i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG; Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG; Abgrenzung zwischen Urproduktion und weiterer Verarbeitung des Urprodukts; Veränderte Marktgängigkeit

»Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs.

In den Monaten April bis Juni der Streitjahre (1998 und 1999) beschäftigte der Kläger vorübergehend drei Aushilfskräfte für das Schälen von Spargel, den der Kläger in seinem Betrieb erntete und an Gastwirtschaften und andere Privatpersonen ab Hof und auf Wochenmärkten veräußerte. Den Aushilfskräften wurde ein Nettolohn in Höhe von 15 DM pro Stunde gezahlt. Die Arbeiten wurden ohne Einsatz von Schälmaschinen vorgenommen.