FG Köln - Senatssitzung vom 06.09.1999
11 K 1387/99
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S 2 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Schätzbefugnis aufgrund der Verletzung von Aufzeichnungspflichten

FG Köln, Senatssitzung vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 11 K 1387/99

DRsp Nr. 2003/541

Schätzbefugnis aufgrund der Verletzung von Aufzeichnungspflichten

1. Kann der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen, steht dem FA gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO eine Schätzbefugnis zu. 2. Eine solche besteht dann, wenn ein Landwirt mit Gemüsebaubetrieb zwecks Einbeziehung der Gewinne aus Sonderkulturen in den Durchschnittssteuersatz entgegen § 13a Abs. 8 EStG (bis Wj 1998/99) weder Aufzeichnungen führt noch Belege aufbewahrt.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S 2 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet seit 1976 einen Gemüsebaubetrieb in ... Er war zunächst Pächter des Hofes, der seinem Vater und nach dessen Tod im Jahr 1981 seiner Mutter gehörte. Nach dem Tode der Mutter im Jahr 1987 bewirtschaftete er den Hof als Eigentümer. Er vermarktet das Gemüse zum Teil auf einem Wochenmarkt bei geringem Zukauf.