Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 FGO), ist nicht schlüssig erhoben.
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