BFH - Beschluss vom 20.12.2006
I B 65/06
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 745
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2310/04

Schätzung

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I B 65/06

DRsp Nr. 2007/4862

Schätzung

Ob das FG die Höhe der Besteuerungsgrundlagen zutreffend geschätzt hat, kann im NZB-Verfahren nicht überprüft werden, da die dabei zu beachtenden Grundsätze revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 FGO), ist nicht schlüssig erhoben.