FG München - Beschluss vom 08.05.2012
8 V 625/12
Normen:
EStG § 42d; AO § 71; AO § 162;

Schätzung als Grundlage für den LSt-Haftungsbescheid Schätzung im AdV-Verfahren

FG München, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 8 V 625/12

DRsp Nr. 2012/21350

Schätzung als Grundlage für den LSt-Haftungsbescheid Schätzung im AdV-Verfahren

Schätzung mit einer Lohnquote von 66 % der Abdeckrechnungsumsätze und dem Eingangssteuersatz der Steuerklasse VI bei Verputzer und Trockenbauer hält bei vorläufiger Beurteilung auch strafrechtlichen Maßstäben stand, wenn die Steuerfahndung umfassend, plausibel und detailliert dargelegt, weshalb die Lohnbuchhaltung des Antragstellers nur einen Teil der tatsächlich gezahlten Löhne ausgewiesen hat und mit ihren Ermittlungen herausgearbeitet hat, dass Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Subunternehmerleistungen verbucht wurden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 42d; AO § 71; AO § 162;

Gründe

I.