FG München - Urteil vom 28.02.2013
5 K 2348/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Schätzung bei den Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG München, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 2348/11

DRsp Nr. 2013/6558

Schätzung bei den Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Hat der Kläger für seine Tätigkeit als Kranführer Rechnungen erstellt, so ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit auch ausgeübt und dafür Vergütungen bezogen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger wird beim Beklagten, dem Finanzamt München (vormals Abt. IV, nunmehr: Abt. IV/V), zur Einkommensteuer 1999 und 2000 einzeln und zur Einkommensteuer 2001 mit Frau … zusammenveranlagt (Eheschließung 2001). Der Beklagte hat für den Streitzeitraum auch Umsatzsteuer für den Kläger festgesetzt.

Eine Erklärung zur Einkommensteuer 1999 hatte der Kläger zunächst nicht abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 20. März 2001 geschätzt. In seiner am 15. Juni 2001 eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 gab der Kläger an, er sei Angestellter und habe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 0 DM erzielt, weil er nicht gearbeitet habe; es lägen auch keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vor. Daraufhin setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1999 mit Bescheid vom 19. Juli 2001 auf 0 DM herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.