BFH - Beschluss vom 19.10.2005
X B 88/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 159 § 162 § 328 § 393 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 15
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1357/04

Schätzung bei eingeleitetem Steuerstrafverfahren

BFH, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen X B 88/05

DRsp Nr. 2005/19557

Schätzung bei eingeleitetem Steuerstrafverfahren

1. Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Stpfl. über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht verletzt.2. Das gilt auch dann, wenn parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren läuft.3. Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stehen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 159 § 162 § 328 § 393 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.