FG München - Beschluss vom 24.01.2006
1 V 4038/05
Normen:
EStG § 15 ; AO (1977) § 162 Abs. 2, 3 ;

Schätzung bei gewerblichem Grundstückshandel; Nachweise im AdV-Verfahren; Beweislast; Auslegung des Klageantrags

FG München, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 1 V 4038/05

DRsp Nr. 2007/2381

Schätzung bei gewerblichem Grundstückshandel; Nachweise im AdV-Verfahren; Beweislast; Auslegung des Klageantrags

Schätzung des Gewinns aus gewerblichem Grundstückshandel ist aufgrund lückenhafter Angaben des Steuerpflichtigennicht zu beanstanden und im gerichtlichen AdV-Verfahren zugrunde zu legen.

Normenkette:

EStG § 15 ; AO (1977) § 162 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind in der Hauptsache geänderte Steuerbescheide für die Kalenderjahre 1997 bis 2001 aufgrund der Vorarbeiten einer zunächst verhinderten, mittlerweile aber begonnenen Außenprüfung. Die Änderungen betreffen insbesondere Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel.

1. Der Antragsteller war in den Streitjahren nach eigener Angabe u.a. als und tätig. Er unterhielt in B und München Wohnsitze bzw. Betriebe. Aufgrund der Mitteilungen des Antragstellers über jeweils geänderte Wohnverhältnisse wurde er bis 1994 beim Finanzamt B zur Einkommensteuer veranlagt, danach bis etwa Anfang 2000 beim Antragsgegner, dem Finanzamt München x (FA), danach bis etwa 2003 wieder in B, danach wieder in München. Im Jahr 2004 verlegte er nach seinen Angaben seinen Wohnsitz nach Berlin.