FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2001
VI 223/00
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Schätzung bei Raumüberlassung an Prostituierte

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VI 223/00

DRsp Nr. 2001/15580

Schätzung bei Raumüberlassung an Prostituierte

Die Besteuerungsgrundlagen müssen geschätzt werden, wenn auf Grund fehlender Aufzeichnungen des Steuerpflichtige keine sicheren Erkenntnisse über die Besteuerungsgrundlagen vorliegen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind geschätzte Besteuerungsgrundlagen.

Infolge einer Steuerfahndungsprüfung ergingen gegen die Kläger - zusammen veranlagte Eheleute - am 15. November 1999 erstmalige Einkommensteuerbescheide für 1989 bis 1993 und ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 1994; die Zustellung erfolgte am 17. November 1999. Für 1989 bis 1993 waren keine Einkommensteuererklärungen abgegeben worden. Die Erklärung für 1994 ging am 23. März 1995 beim Beklagten ein und führte zu einer erklärungsgemäßen Veranlagung (Bl. 71 ESt-Akten); erklärt wurden lediglich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie Lohnersatzleistungen. Gegen den Kläger (Ehemann) ergingen außerdem erstmalige Bescheide für 1989 bis 1994 über Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer.